Ref. iur. Jens Engelhardt
Die Einführung des Fernabsatzgesetzes - Auswirkungen
auf den e-commerce
1 Einleitung
Am 27.06.2000 hat der Bundestag das ,,Gesetz über Fernabsatzverträge
und andere Fragen des Verbraucherschutzes sowie zur Umstellung
von Vorschriften auf Euro``1 erlassen.
Damit hat der deutsche Gesetzgeber die Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG2 sowie die Unterlassungsklagerichtlinie 98/27/EG3 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20.05.1997 und 19.05.1998 in nationales Recht umgesetzt.
Dieses am 30.06.2000 in Kraft getretene Artikelgesetz wirkt sich
in der Praxis des e-commerce vor allem durch die Einführung
des Fernabsatzgesetzes (FernAbsG) nach Art. 1 aus.
Der Gesetzgeber hat sich jedoch nicht mit der Schaffung eines
weiteren Verbraucherschutzgesetzes begnügt, welches neben
die bereits bestehenden verbraucherschutzrechtlichen Sondergesetze
wie Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG), Verbraucherkreditgesetz
(VerbrKrG), Teilzeit-Wohnrechtegesetz (TzWrG) und Fernunterrichtsschutzgesetz
(FernUSG) tritt, sondern sich dafür entschieden, sämtliche
Widerrufsrechte dogmatisch neu zu ordnen und in das BGB (§
361a) zu überführen. Das nunmehr dem Verbraucher eingeräumte
Widerrufsrecht bei Geschäften des Fernabsatzes macht die bisher
geführte rechtswissenschaftliche Diskussion, ob insbesondere
auf online-Geschäfte die Vorschriften des HaustürWG analog4 anwendbar seien, obsolet.
Zugleich haben die Legaldefinitionen von Verbraucher und Unternehmer
ihren Standort im Allgemeinen Teil des BGB (§§ 13, 14) gefunden.
Damit und durch die Regelungen der §§ 361a, 361b BGB hat der
Gesetzgeber einen ,,allgemeinen Teil`` des Verbraucherrechts geschaffen.5
Das FernAbsG begründet für Unternehmer und Verbraucher zahlreiche
Pflichten und Rechte bei der Anbahnung und Durchführung von
Fernabsatzverträgen. Nachfolgend wird im wesentlichen auf die
Auswirkungen im Bereich des e-commerce eingegangen.
2 Anwendbarkeit des FernAbsG
2.1 Sachlicher Anwendungsbereich
Das FernAbsG gilt nach § 1 Abs. 1 prinzipiell für alle Verträge
über die Lieferung von Waren oder für die Erbringung von
Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung von Fernabsatzverträgen
zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Der Begriff des Fernabsatzvertrages
ist in § 1 Abs. 1 legal definiert.
Er wird im wesentlichen durch die Art und Weise des Vertragsschlusses
und durch das von dem Unternehmer eingerichtete Vertriebs- bzw.
Dienstleistungssystem bestimmt.
2.1.1 Die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des FernAbsG ist zum einen,
daß der Vertrag unter der ausschließlichen Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird; es sich mithin
um einen Distanzvertrag handelt. Der Begriff des Fernkommunikationsmittels
nach § 1 Abs. 2 FernAbsG setzt voraus, daß das verwendete
Kommunikationsmittel zur Anbahnung oder zum Abschluß eines
Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien
eingesetzt werden kann. Als Regelbeispiele listet das Gesetz
Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk,
Tele- und Mediendienste auf.
Der Gesetzgeber macht damit deutlich, daß er sämtliche Fernkommunikationsmittel
in den Regelungsbereich des FernAbsG einbegriffen wissen will.6 Insoweit wird das
FernAbsG auch für zukünftige, neue Kommunikationsmittel zu
beachten sein.
2.1.2 Für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder
Dienstleistungssystem
Weiterhin ist erforderlich, daß der Vertrag durch ein Fernabsatzsystem
zustande gekommen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch
dieses Merkmal vor allem solche Verträge von dem Anwendungsbereich
des FernAbsG ausgenommen werden, die lediglich im Einzelfall
durch die Verwendung von Fernkommunikationsmittel zustande gekommen
sind.7 Daraus ergibt sich, daß
der Unternehmer im Mindestmaß die organisatorischen Voraussetzungen
dafür geschaffen haben muß, Geschäfte im Fernabsatz zu
tätigen. Demnach ist es unerheblich, ob der Unternehmer überwiegend
oder gar ausschließlich seine Geschäfte unter zur Hilfenahme
von Fernkommunikationsmitteln begründet8, ausreichend ist allein die Anbahnung oder der Abschluß
des Vertrages durch Fernkommunikationsmittel, die zu diesem Zweck
von dem Unternehmer planvoll errichtet worden sind und eingesetzt
werden.
Damit besteht kein Zweifel, daß bereits dann ein für den
Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem
besteht, wenn der Unternehmer die Möglichkeit anbietet, seine
Waren oder Dienstleistungen via Internet (Homepage, e-mail) zu
bestellen. So greifen die Regelungen des FernAbsG nicht nur bei
Geschäften des e-commerce, sondern eben auch bei ,,klassischen``
Unternehmen mit neu geschaffenen Vertriebswegen Platz.9
2.1.3 Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 FernAbsG
Der hiernach eröffnete erhebliche Anwendungsbereich des FernAbsG
wird durch den Gesetzgeber in nicht geringem Umfang durch die
in § 1 Abs. 3 FernAbsG statuierten Bereichsausnahmen wieder
eingeschränkt, so daß sich der Anwendungsbereich des FernAbsG
letztlich nur aus der Zusammenschau der Regel und folgender Ausnahmen
ergibt:
- Gem. § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 findet das FernAbsG
keine Anwendung auf Fernunterrichtsverträge nach dem FernUSG
und auf Time-Sharing-Verträge nach dem TzWrG.
- Nr. 3 nimmt im Hinblick auf die geplante ,,Richtlinie
über Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher``10
Finanzgeschäfte aus dem Anwendungsbereich aus. In erster Linie
fallen unverbundene, reine Finanzgeschäfte wie etwa Darlehen,
Wertpapierkauf u. ä. in den Ausnahmebereich von Nr. 3. Damit
sind nicht sämtliche Finanzgeschäfte, insbesondere nicht
alle Kreditgeschäfte, die dem Anwendungsbereich des VerbrKrG
unterstellt sind, von der Ausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 3 FernAbsG
erfaßt, so daß es vor allem bei Teilzahlungs- und Leasing-
sowie mit einem Fernabsatzvertrag verbundenen Kreditgeschäften
i. S. v. § 4 FernAbsG zu einem Nebeneinander von FernAbsG und
VerbrKrG kommen kann.11
Dies führt für den Unternehmer zu einer Kumulation der Informationspflichten
sowohl nach § 2 FernAbsG (dazu unten 3.1) als auch nach
§ 4 VerbrKrG. Gemäß § 8 II VerbrKrG steht dem Verbraucher
allerdings nur das Widerrufsrecht nach § 3 FernAbsG (dazu unten
3.2), nicht hingegen das aus § 7 I VerbrKrG zu.12
- Gem. Nr. 4 sind Immobiliengeschäfte von dem Anwendungsbereich
des Fernabsatzgesetzes generell ausgenommen.
- Weiterhin findet das Fernabsatzgesetz keine Anwendung
auf bestimmte Verträge über Lebensmittel, Getränke u.ä.
am Wohnsitz, Aufenthaltsort und Arbeitsplatz des Verbrauchers
(Nr. 5) sowie
- auf bestimmte Verträge in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Freizeitgestaltung und Lieferung von Speisen und
Getränken, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluß verpflichtet,
die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb
eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen (Nr. 6).
- Schließlich sind gem. Nr. 7 lit. a Verträge ausgenommen,
die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten
Geschäftsräumen geschlossen werden, sowie Verträge, die
mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung
von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung
zum Gegenstand haben, abgeschlossen werden (Nr. 7 lit. b).
2.2 Persönlicher Anwendungsbereich
Der persönliche Anwendungsbereich setzt - wie bei allen verbraucherschutzrechtlichen
Sondergesetzen - einen Vertragsschluß zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher voraus. Damit sind Geschäfte Business
to Business (B2B) und von Private to Private (P2P) nicht
von dem FernAbsG erfaßt.
Der Gesetzgeber hat in den Legaldefinitionen der §§ 13, 14
BGB die Verbraucher- und Unternehmerbegriffe der neueren Richtlinien
übernommen. Mithin entsprechen auch die Begriffsbestimmungen
denen der § 24 S.1 Nr. 1 und § 24 a S.1 AGBG a.F.13
Nach § 13 BGB n. F. ist Verbraucher jede natürliche Person,
die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann. Daher wird die Verbrauchereigenschaft
weiterhin durch die Zweckrichtung des Handels, im Rahmen des
Vertrages zu bestimmen sein.14 Spiegelbildlich hierzu ist nach §
14 BGB n. F. Unternehmer eine natürliche oder juristische Person
oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß
eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit handelt. Der Begriff der rechtsfähigen
Personengesellschaft ist nunmehr in Abs. 2, statt wie bisher
in § 1059 a Abs. 2 BGB, legal definiert. Eine sachliche Änderung
leitet sich allerdings hieraus nicht ab.
3 Pflichten und Rechte für Unternehmer und Verbraucher
3.1 Informationspflichten des Unternehmers
§ 2 FernAbsG begründet für den Unternehmer zahlreiche Informationspflichten
zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
3.1.1 Bei Anbahnung des Geschäftes
Gem. § 2 Abs. 2 FernAbsG hat der Unternehmer dem Verbraucher
bereits bei der Anbahnung des Geschäftes seine Identität
und den geschäftlichen Zweck seines Handelns offenzulegen.
Im Hinblick auf online-Geschäfte ergab und ergibt sich die
Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung bereits aus § 6 Teledienstgesetz
(TDG) und § 6 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) und entsprach
bei (seriösen) Anbietern bereits dem status quo.15 Verstöße gegen die Informationspflichten
können zu Verbandsklagen16 auf
Unterlassung gem. § 22 AGBG n. F. führen, die jedoch auf
den Bestand des konkreten Vertrages keinen Einfluß haben. Dieser
ist nur gefährdet, falls die unterbliebenen Informationen einen
Anfechtungsgrund für den Verbraucher begründen.
3.1.2 ,,Rechtzeitig`` vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages
Nach § 2 Abs. 2 FernAbsG muß der Unternehmer ,,rechtzeitig``
vor Vertragsabschluß in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich über jene Punkte
informieren, die das Gesetz in Nummer 1-10 anführt.
- Nrn. 1, 5 und 2, 1. HS. betreffen die Identität und
Anschrift des Unternehmers sowie die wesentlichen Merkmale bzw.
den Preis der Ware/Dienstleistung, also letztlich die den Vertragstypus
bestimmenden Charakteristika (essentialia negotii).
- Nach Nr. 2, 2. HS. hat der Unternehmer über den Zeitpunkt
des Zustandekommens des Vertrages zu informieren.
- Nrn. 3, 4, 6, 7, 9, 10 betreffen sämtlich Modalitäten
der Durchführung und Abwicklung des Vertrages. Sie werden regelmäßig
bereits Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Unternehmers sein.
- Die wichtigste Informationspflicht begründet Nr.
8. Der Unternehmer hat auf das bestehende Widerrufsrecht oder
Rückgaberecht des Verbrauchers nach § 3 FernAbsG i. V. m.
§§ 361a, 361b BGB hinzuweisen.
Eine nähere Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs ,,rechtzeitig``
nimmt das FernAbsG jedoch nicht vor. Nach Sinn und Zweck der
Regelung sind die Informationen zu einem solchen Zeitpunkt vor
Vertragsschluß zugänglich zu machen, die dem Verbraucher
eine informierte Entscheidung ermöglichen. In Verbindung mit
der Begründung des Gesetzentwurfes ist mithin von einer ,,rechtzeitigen``
Information durch den e-commerce-Unternehmer immer dann auszugehen, wenn
die Informationen auf den Webseiten aufgelistet sind.17
Auch hinsichtlich der ,,klar und verständlichen Weise`` der
bereitzustellenden Informationen nimmt das Gesetz keine Bestimmung
vor. Der Unternehmer dürfte aber gut beraten sein, wenn er
bereits in optischer Hinsicht für gut wahrnehmbare Informationen
sorgt. Letztlich steht zu erwarten an, daß die Anforderungen
an die ,,klar und verständliche Weise`` der Darstellung in Grenzfällen
durch gerichtliche Entscheidungen präzisiert werden.
3.1.3 Nach Vertragsschluß
Gem. § 2 Abs. 3 FernAbsG hat der Unternehmer die in § 2 Abs.
2 Nr. 1-8 FernAbsG statuierten Informationen dem Verbraucher
spätestens mit der Lieferung der Waren bzw., falls der Vertrag
Dienstleistungen zum Gegenstand hat, bis zur vollständigen
Erfüllung, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
zu stellen. Dabei muß er auf folgende Informationen in hervorgehobener
und deutlich gestalteter Form aufmerksam machen:
- Belehrung über die Ausübung und Rechtsfolgen des
Widerrufsrechts oder des Ausschlusses des Widerrufsrechts,
- Bekanntgabe der Anschrift des Unternehmers, unter der
der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige
Anschrift,
- Informationen über Kundendienst sowie Gewährleistungs-
und Garantiebedingungen,
- Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen,
die für mehr als ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
wurden.
Dem Begriff des dauerhaften Datenträgers, auf dem die Informationen
dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden müssen, kommt
in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Er ist in
§ 361a Abs. 3 S. 1 BGB legal definiert. Danach sind Informationen
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt,
wenn sie in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form
zugegangen sind, die dem Empfänger für eine den Erfordernissen
des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit ihre unveränderte
Wiedergabe erlaubt. Mit der Anforderung der Lesbarkeit ist nicht
etwa die Maschinenlesbarkeit des Datenträgers, sondern schlicht
von Menschen lesbare Schriftzeichen gemeint.18 Damit reicht z.B. die Übermittlung der Informationen
auf eine voice-mailbox nicht aus. Nach Sinn und Zweck, nämlich
den Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich jederzeit über
den Inhalt seines konkreten Vertrages zu informieren, um dann
zu entscheiden, ob er an ihm festhalten will oder nicht, ergibt
sich, daß der Verbraucher sich auch noch nach Vertragserfüllung
über die wesentlichen Informationen Kenntnis verschaffen können
muß.19 Mithin kann dem Verbraucher
die Information mittels Schreiben in Papier-, CD-Rom- oder Diskettenform
übersandt werden. Die Formvorschrift des § 126 BGB ist hingegen
nicht einzuhalten, das Schreiben bedarf also nicht einer Unterschrift
des Unternehmers.20
Ebenfalls ausreichend ist, daß dem Verbraucher die Informationen
via e-mail übermittelt werden. Voraussetzung ist insoweit,
daß die e-mail dem vom Verbraucher regelmäßig in Anspruch
genommenen Provider zugegangen ist, so daß mit einer Kenntnisnahme
unter normalen Umständen zu rechnen ist.21 Problematisch ist jedoch hierbei, daß dem Unternehmer
die Beweislast des Zugangs obliegt. Dem kann der Unternehmer
dadurch Genüge tun, indem er ein ,,e-mail mit Rückschein``
versendet; dabei rückbestätigt der online-Provider des Verbrauchers
dem Unternehmer den Eingang der e-mail. Allerdings wird diese
Option (noch) nicht von allen online-Providern angeboten. Deswegen
ist es mißlich, daß es der Gesetzgeber generell nicht für
ausreichend erachtet hat, daß der Unternehmer die Informationen
auf seinem Server mit der Option des Downloads/Ausdruckens bereit
hält.22 Die Bedenken des Gesetzgebers,
daß sich der Verbraucher die Informationen nicht downloaded/
ausdruckt und damit die bloße Informationsbereitstellung auf
dem Server des Unternehmers nicht die Gewähr dafür bietet,
daß die Angaben nach Vertragsschluß unverändert bleiben,
könnte der Unternehmer dadurch ausräumen, daß er durch
technische Einrichtungen ein Vertragsschluß nur nach einem
erfolgten Download/ Ausdruck ermöglicht.23
Am praktikabelsten und kostengünstigsten dürfte für den
e-commerce-Anbieter von Waren sein, dem Verbraucher die Informationen
in Papierform zusammen, mit der Ware zu übersenden. Denn auch
bei einem zur Verfügungstellen der Informationen auf einem
festen Datenträger zu einem früheren Zeitpunkt, beginnt der
Lauf der Widerrufsfrist gem. § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG erst
mit dem Erhalt der Ware.24
3.2 Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 3 Abs. 1
FernAbsG i.V.m. § 361a BGB
Die wichtigste Regelung des FernAbsG für den Verbraucher findet
sich in § 3. Dieser gewährt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht
nach § 361a BGB, welches allerdings gem. § 3 Abs. 3 FernAbsG
durch ein Rückgaberecht nach § 361b BGB (dazu unten, Pkt.
3.4) ersetzt werden kann.
3.2.1 (Kein) Ausschluß des Widerrufsrecht nach § 3 Abs.
2 FernAbsG
Voraussetzung für das Bestehen eines Widerrufsrechts ist zum
einen das Bestehen eines Fernabsatzvertrages (dazu oben) und
zum anderen, daß kein Ausschlußtatbestand nach § 3 Abs.
2 FernAbsG eingreift. Hiernach ist der Widerruf in solchen Konstellationen
ausgeschlossen, bei denen die Rückabwicklung des Vertrages
für den Unternehmer schlechterdings unzumutbar ist:
- Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG besteht kein Widerrufsrecht
bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren, die
individuell für den Kunden angefertigt wurden, sowie bei schnell
verderblichen Waren. Insbesondere besteht aber kein Widerrufsrecht
bei Verträgen über Waren, die für eine Rücksendung nicht
geeignet sind. Nach der Gesetzesbegründung sind Waren für
eine Rücksendung dann nicht geeignet, wenn der Wert der Ware
dem Verbraucher schon zugeflossen ist oder aber zumindest dessen
Möglichkeit besteht. Der Gesetzgeber spricht plastisch davon,
daß die Ware ,,rückstandsfrei`` zurücksendbar sein muß.25 Eine nicht ,,rückstandsfreie`` Rücksendung
kommt damit vor allem bei nicht versiegelter Software oder sonstiger
Datenträger (CD, MC etc.) in Betracht, die vor der Rücksendung
durch den Verbraucher bereits kopiert worden sein könnten.
- Der Widerruf ist nach Nr. 2 bei versiegelter Software
und anderen Datenträgern nach deren Entsiegelung ausgeschlossen.
- Nrn. 3 und 4 schließen das Widerrufsrecht bei Verträgen
über die Lieferungen von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten
sowie bei Wett- und Lotteriedienstleistungen aus.
- Schlußendlich ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG
das Widerrufsrecht bei echten Versteigerungen i.S.v. § 156
BGB ausgeschlossen. Zu beachten ist hier allerdings, daß die
meisten Internet-Auktionen zur Zeit diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, da es sich i.d.R. um Angebote gegen Höchstgebot
handelt. Der entscheidende Unterschied liegt darin, daß der
Verkäufer nicht frei bleibt, sondern sich (zumeist in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen) verpflichtet, zum höchsten Gebot in
einem vorher festgelegten Zeitraum zu verkaufen.26
3.2.2 Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 361a BGB Abs. 1 S. 2 BGB
zwei Wochen. Abweichend von § 361a BGB bestimmt § 3 Abs. 1
FernAbsG, daß der Lauf der Frist nicht vor der Erfüllung
der Informationspflichten durch den Unternehmer nach § 2 Abs.
3 und 4 FernAbsG (dazu oben Pkt. 3.1.3), bei Waren nicht vor
dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs
der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem
Tag des Vertragsabschlusses beginnt.
Zur Wahrung der Frist genügt gem. § 361a Abs. 1 S. 2, 2.
HS. BGB die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Grundsätzlich
kommt es deshalb nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs an. Erforderlich
ist aber, daß der Widerruf wegen § 130 Abs. 1 S. 1 BGB überhaupt
dem Unternehmer zugeht. Damit hat - wie bereits nach den früheren
verbraucherschutzrechtlichen Regelungen27 - der Empfänger (Unternehmer) das Verzögerungsrisiko
und der Verbraucher das Zugangsrisiko zu tragen.
3.2.3 (Kein) Erlöschen des Widerrufsrechts
Fehlt es an einer der Voraussetzungen für den Beginn des Laufs
der Widerrufsfrist, erlischt das Widerrufsrecht dennoch nach
§ 3 Abs. 1 S. 3 FernAbsG bei Lieferungen von Waren spätestens
vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger (Nr. 1). Bei
Verträgen über Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht
vier Monate nach Vertragsschluß (Nr. 2 lit. a) oder, falls
eine Dienstleistung mit dem Einverständnis des Verbrauchers
bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wird, erlischt
das Widerrufsrecht bereits zu Beginn der Dienstleistung (Nr.
2 lit. b).
3.2.4 Ausübung des Widerrufsrechts
Der Widerruf wird durch empfangsbedürftige Willenserklärung
gegenüber dem Unternehmer gem. §§ 361a Abs. 2 S. 1, 349
BGB erklärt. Nach § 361a Abs. 1 S. 2 kann dieser dem Unternehmer
schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt
werden. Hierzu gelten die obigen Ausführungen sinngemäß.
Mithin ist der Widerruf vor allem via e-mail möglich. Der Widerruf
kann nach § 361a Abs. 1 S. 2 BGB auch konkludent durch Rücksendung
der Ware erfolgen. Der schriftlich wie der konkludent erfolgte
Widerruf bedarf keinerlei Begründung.
3.3 Rechtsfolgen des Widerrufs
Infolge des rechtzeitig abgesandten und dem Unternehmer zugegangenen
Widerrufs ist der Verbraucher gem. § 361a Abs. 1 BGB nicht
mehr an seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung
gebunden. Damit hält der Gesetzgeber nicht mehr - wie noch
bei § 7 VerbrKrG a. F. und § 1 Abs. 1 HaustürWG a. F. -
an der Konstruktion der schwebenden Unwirksamkeit fest. Vielmehr
begründet der erfolgte Widerruf eine rechtsvernichtende Einwendung.28 In der Gesetzesbegründung wird der Begriff
der ,,schwebenden Wirksamkeit`` verwandt.29
Der Fernabsatzvertrag wird nach der Maßgabe von § 361a Abs.
2 S. 1 BGB i.V.m. §§ 346 ff BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis
gewandelt. Dieses ist allerdings im Vergleich zu den allgemeinen
Rücktrittsregeln durch § 361a Abs. 2 S. 3-7 BGB stark modifiziert,
so daß sich im Einzelnen folgendes ergibt:
- Beide Parteien haben die empfangenen Leistungen Zug
um Zug zurück zu gewähren, §§ 346, 348 BGB.
- Der Unternehmer kommt mit seiner Rückerstattungspflicht
gem. § 361a Abs. 2 S. 2 BGB i. V. m. § 284 Abs. 3 BGB nach
30 Tagen automatisch in Verzug. Bereits davor kann jedoch der
Verbraucher durch eine Mahnung den Unternehmer in Verzug setzen,
§ 284 Abs. 1 BGB.30
- Gem. § 361a Abs. 2 S. 3 BGB ist der Verbraucher zur
Rücksendung der erhaltenen Ware verpflichtet, wobei der Unternehmer
grundsätzlich die Kosten und die Gefahr der Verschlechterung
oder des Untergangs der Ware zu tragen hat. Bei der Bestellung
von Waren von bis zu 40 Ä können jedoch die Kosten der Rücksendung
dem Verbraucher vertraglich auferlegt werden.
- Die §§ 351-353 BGB sind gem. § 361a Abs. 2 S.
4, 2. HS.BGB nicht anwendbar. D.h. der Verbraucher kann insbesondere
auch dann noch widerrufen, wenn er den Untergang oder eine wesentliche
Verschlechterung der Ware zu vertreten (Vorsatz und jede Fahrlässigkeit)
hat. In einem solchen Fall schuldet er aber dem Unternehmer nach
§ 361a Abs. 2 HS. 1 BGB Wertersatz.
Die Bedeutung der Belehrung über das Widerrufsrecht nach §
3 Abs. 3 FernAbsG zeigt sich erneut in § 361a Abs. 2 S. 5 BGB.
Fehlt eine solche oder ist sie fehlerhaft und hat der Verbraucher
auch keine anderweitige Kenntnis über sein ihm zustehendes
Widerrufsrecht erhalten, haftet er dem Unternehmer auf Wertersatz
nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
- Für die Zeit zwischen Lieferung und Ausübung des
Widerrufs, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer nach §
361a Abs. 2 S. 6 BGB Nutzungsersatz. Weitergehende Ansprüche
sind gem. § 361a Abs. 2 S. 7 BGB ausgeschlossen. Nach erfolgtem
Widerruf haftet der Verbraucher allerdings, da er ab diesem Zeitpunkt
als bösgläubig anzusehen ist nach § 361a Abs. 2, 347, 987
ff BGB. Er hat dem Unternehmer daher nicht nur die gezogenen
Nutzungen, sondern auch die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen
herauszugeben, § 987 Abs. 1, 2 BGB. Weiterhin hat er gem. §§
989, 990 BGB Schadensersatz für jede schuldhafte Verschlechterung
oder den Untergang der Sache zu leisten, insofern diese/dieser
nicht bei der Rücksendung erfolgt ist.
3.4 Das Rückgaberecht nach § 361b BGB
Anstelle des Widerrufsrecht kann bei Fernabsatzverträgen gem.
§ 3 Abs. 3 FernAbsG ein Rückgaberecht nach § 361b BGB eingeräumt
werden.
Danach kann sich der Verbraucher nur durch die Rücksendung
der Ware von dem Vertrag lösen.31 Der Unternehmer hat - wie bei § 361a BGB - die
Kosten und die Gefahr zu tragen. Abweichend von § 361a BGB
kann der Unternehmer aber dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung
auch bei Waren bis zu einem Wert von 40 Ä nicht auferlegen. Der Vorteil
des Unternehmers bei einer
Ersetzung des Widerrufsrechtes durch das Rückgaberechts nach
§ 361b BGB besteht aber darin, daß der Unternehmer nicht
Gefahr läuft mit der Rückgewähr des Kaufpreises automatisch
in Verzug zu geraten, ohne die Ware in Händen zu halten.32
3.5 Die Besonderheiten bei finanzierten Fernabsatzverträgen
§ 4 Abs. 1 FernAbsG stellt klar, daß bei Verträgen, bei
denen der Preis durch den Kredit des Unternehmers finanziert
wurde, der wirksame Widerruf (oder Rückgabe) nach § 3 FernAbsG
i. V. m. §361a BGB (§ 361b BGB) auch den Finanzierungsteil
(ob selbständig oder unselbständig) des Vertrages erfaßt.
Nach § 4 Abs. 1 S. 2 FernAbsG hat sich die Belehrung des Unternehmers
hierauf zu erstrecken. Der Verbraucher hat den geflossenen Kredit
zurück zu gewähren. Ansprüche des Unternehmers auf Zahlung
von Zinsen und Kosten sind aber ausgeschlossen.
Entsprechendes gilt, wenn der Kredit von einem Dritten im Rahmen
eines verbundenen Geschäfts gewährt wurde. In Anlehnung an
§ 9 VerbrKrG wird der Verbraucher durch § 4 Abs. 2 S. 3 FernAbsG
vor dem Risiko der Aufspaltung bei der Rückabwicklung geschützt,
wenn bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der Kredit bereits dem Unternehmer
zugeflossen ist. Der Kreditgeber tritt dann im Verhältnis zum
Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die
Rechte und Pflichten des Unternehmers ein. D.h. der Verbraucher
wird so gestellt, als habe er allein mit dem Kreditgeber einen
von diesem finanzierten Fernabsatzvertrag geschlossen. Damit
hat der Verbraucher alles Erhaltene an den Kreditgeber zurück
zu gewähren und dieser hat dem Verbraucher geleistete Darlehensraten
und Anzahlungen zu erstatten.
4 Schluß
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist dem Gesetzgeber
- trotz einiger kleiner Ungenauigkeiten - gelungen. Mit Überführung
und Vereinheitlichung der Widerrufsrechte und der Legaldefinitionen
von Verbraucher und Unternehmer in das BGB hat der Gesetzgeber
nun einen - wenn auch kleinen - allgemeinen Teil des Verbraucherrechts
geschaffen. Allerdings ist die Anwendung des Gesetzes nicht ganz
einfach: Als erstes ist zu prüfen, ob dem Verbraucher ein Widerrufsrecht
nach den verbraucherrechtlichen Sondergesetzen zusteht. Sodann
sind die Voraussetzungen von § 361a BGB zu kontrollieren, um
dann erneut das Sondergesetz daraufhin zu überprüfen, ob
es hinsichtlich der Ausübung des Widerrufs Modifikationen enthält.
Hinsichtlich der Anforderungen, die das Gesetz an die Informationspflichten
des Unternehmers stellt, ist zu erwarten, daß diese durch die
Verkehrskreise und die Rechtsprechung präzisiert werden.
Fußnoten
- 1
- s. BGBl. I, S. 897; hierzu auch:Ring,
Anwaltskommentar zum Fernabsatzgesetz 2000; Härtling, Kurzkommentar
zum Fernabsatzgesetz 2000 Bülow/Artz NJW 2000, 2049 ff; Tonner,
BB 2000 1493 ff; Gaertner/ Gierschmann, DB 2000 1601 ff; Fuchs,
ZIP 2000, 1273 ff.
- 2
- Abl.
EG Nr. L 144 S. 19.
- 3
- Abl.
EG Nr. L 166 S. 51.
- 4
- Für
eine Analogie sind etwa: Ruoff, NJW-CoR 2000, 38; Klingsporn,
NJW 1997, 1546; Eckert, DB 1994, 717; a. A: BGHZ 132, 1; Köhler,
NJW 1998, 185 f.
- 5
- Vgl.
Tonner, BB 2000 1493 ff.
- 6
- Hierzu
s. auch: Gaertner, Gierschmann, DB S. 1601.
- 7
- BT-Drs. 14/2858, S. 30 f.
- 8
- BT-Drs. 14/2858,
S. 31.
- 9
- Für
eine engere Auslegung wohl: Ring, a.a.O. § 1 FernAbsG, Rn.
20; Härtling, a.a.O., § 1 FernAbsG, Rn. 81.
- 10
- Vorschlag
der Kommision vom 19.11.1998, s. unter: http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/dat/1998/de_598PC0468.html
sowie http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/dat/1999/de_599PC0385.html.
- 11
- So auch: Härtling, a.a.O., § 1
FernAbs.G, Rn. 112; a. A: Ring, a.a.O., § 1 FernAbsG, Rn. 46.
- 12
- BT-Drs.
14/2658, S. 59.
- 13
- Tonner,
BB S. 1414 (1413).
- 14
- Palandt 59. Aufl., Heinrichs,
§ 24a AGBG a. F., Rn. 6.
- 15
- Gaertner/Gierschmann
a. a. O, 1602.
- 16
- § 22 Abs. 3 AGBG entspricht
der Regelung von § 13 Abs. 2 UWG. Klagebefugt sind gem. §
22 Abs. 3 Nr. 3 AGBG die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern
sowie rechtsfähige Verbände zur Föderung gewerblicher Interessen
(Nr. 2) und andere qualifizierte Einrichtungen (Nr. 1).
- 17
- BT-Drs.
14/2658, S. 38.
- 18
- Vgl. BT-Drs.
14/2568, S. 41.
- 19
- Vgl. BT-Drs. 14/2568, S. 40.
- 20
- Vgl. BT-Drs. 14/2568, S. 40.
- 21
- Vgl. BT-Drs. 14/2568,
S. 40.
- 22
- Vgl. BT-Drs. 14/2568, S. 40.
- 23
- s. auch Waldenberger,
K&R 1999, S. 354 (348).
- 24
- Gaertner/Gierschmann a. a. O, 1602.
- 25
- s.
BT-Drs. 14/2658, S. 44
- 26
- Vgl. hierzu:
Ernst, CR 2000, 308 (304); LG Münster, MMR, 280 und NJW-COR
2000, 167 und CR 2000 313; Hollerbach, DB 2000, 2005 (2001).
- 27
- z.B. § 2 Abs. 1
HaustürWG a. F.; vgl. Palandt, 59. Aufl., Putzo, § 2 HaustürWG,
Rn. 5.
- 28
- Damit
ist auch der der Einwand des Widerrufs nicht mehr bei der Vollstreckungsgegenklage
von vornherein nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert (so die
höchstrichterliche Rspr. im Fall des Widerrufs nach §§ 1,
3 HaustürWG, BGHZ 131, 82 ff; BGH MDR 1996, 247 f; BGH NJW
1996 57 ff; a.A.: OLG Karlsruhe NJW 1990, 2475; OLG Stuttgart
NJW 1994, 1226; MK, Ulmer, § 1 HaustürWG, Rn 3.) Streitig
dürfte aber weiter bleiben, ob auf den Zeitpunkt der möglichen
Ausübung des Widerrufs auch schon vor Ablauf der Widerrufsfrist
abzustellen ist.
- 29
- BT-Drs. 14/2658,
S. 41.
- 30
- Wohl nicht ganz unstreitig: dafür Kiesel
NJW 2000, 1673 f.
- 31
- Vgl. Bülow/Artz NJW 2000,
2053 (2049).
- 32
- Vgl.
hierzu Pkt. 3.3.; Gaertner/Gierschmann a. a. O, 1605.