Absatzwerbung
im Internet, Haftung für unzulässige Werbung einer
ausländischen Muttergesellschaft
Ein
deutsches Unternehmen, das auf seiner Website als
Vertriebsunternehmen für eine ausländische Gesellschaft
auftritt, läuft Gefahr, für eine im Inland unzulässige
Werbung der ausländischen Gesellschaft zu haften. Dies hat das
OLG Hamburg in einem Urteil mit folgenden Leitsätzen
festgestellt:
1.
Die namentliche Nennung eines Arzneimittels allein kennzeichnet noch
keine Absatzwerbung. Es kann sich trotzdem um eine
Unternehmungswerbung handeln, wenn beispielsweise mit der Werbung für
den Verkehr erkennbar der Zweck verfolgt wird, Investoren mit den
bisherigen oder dem zu erwartenden Erfolg des Arzneimittels zu locken
und so die wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen zu
verdeutlichen. Je mehr eine Werbung aber auf Funktion und
Wirkungsweise des Mittels eingeht, desto eher ist sie als
Absatzwerbung anzusehen, weil Investoren im Regelfall nicht über
das notwendige Fachwissen verfügen, um derartige Einzelheiten in
ihrer Bedeutung ein Orden und daraus unmittelbare Schüssel auf
die wirtschaftliche Bedeutung des Mittels ziehen zu können.
2.
Präsentiert sich ein deutsches Unternehmen auf seinen
Internetseiten als Vertriebsfirma von Waren eines ausländischen
Herstellers und kann der Benutzer durch Klicken zwanglos zu den
Seiten des ausländischen Herstellers gelangen, der dort seine
Waren vorstellt, ist dies dahin zu verstehen, dass die deutsche
Vertriebsfirma Benutzer mit dem bekannt machen möchte, was sie
selbst zu bieten hat. Das gilt nicht gleichermaßen für
eine deutsche Holding-Gesellschaft, die lediglich im Impressum einer
Leitseite ohne irgendwelche näheren Angaben zu ihrer Tätigkeit
genannt wird.
OLG
Hamburg, Urt. v. 13.2.2003, Az. 3 U 138/02
29.01.2004 Dr. Joachim Brunotte