Stand: online seit 01/04

Absatzwerbung im Internet, Haftung für unzulässige Werbung einer ausländischen Muttergesellschaft



Ein deutsches Unternehmen, das auf seiner Website als Vertriebsunternehmen für eine ausländische Gesellschaft auftritt, läuft Gefahr, für eine im Inland unzulässige Werbung der ausländischen Gesellschaft zu haften. Dies hat das OLG Hamburg in einem Urteil mit folgenden Leitsätzen festgestellt:

1. Die namentliche Nennung eines Arzneimittels allein kennzeichnet noch keine Absatzwerbung. Es kann sich trotzdem um eine Unternehmungswerbung handeln, wenn beispielsweise mit der Werbung für den Verkehr erkennbar der Zweck verfolgt wird, Investoren mit den bisherigen oder dem zu erwartenden Erfolg des Arzneimittels zu locken und so die wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen zu verdeutlichen. Je mehr eine Werbung aber auf Funktion und Wirkungsweise des Mittels eingeht, desto eher ist sie als Absatzwerbung anzusehen, weil Investoren im Regelfall nicht über das notwendige Fachwissen verfügen, um derartige Einzelheiten in ihrer Bedeutung ein Orden und daraus unmittelbare Schüssel auf die wirtschaftliche Bedeutung des Mittels ziehen zu können.


2. Präsentiert sich ein deutsches Unternehmen auf seinen Internetseiten als Vertriebsfirma von Waren eines ausländischen Herstellers und kann der Benutzer durch Klicken zwanglos zu den Seiten des ausländischen Herstellers gelangen, der dort seine Waren vorstellt, ist dies dahin zu verstehen, dass die deutsche Vertriebsfirma Benutzer mit dem bekannt machen möchte, was sie selbst zu bieten hat. Das gilt nicht gleichermaßen für eine deutsche Holding-Gesellschaft, die lediglich im Impressum einer Leitseite ohne irgendwelche näheren Angaben zu ihrer Tätigkeit genannt wird.


OLG Hamburg, Urt. v. 13.2.2003, Az. 3 U 138/02

29.01.2004 Dr. Joachim Brunotte