Stand: online seit 01/05

Verfall einer Bildmarke wegen nicht ausreichender Benutzung
(OLG München 6U 5424/02 vom 10. Juni 2003: "orangefarbenes Quadrat")

Eine deutsche Marke kann als Bildmarke eingetragen werden. Wie bei allen Marken muss sie vom Markeninhaber oder vom Dritten mit dessen Zustimmung benutzt werden, sonst verfällt sie nach einem Zeitraum von fünf Jahren und wird auf Antrag gelöscht.

Dass die Benutzung von Farbmarken, einer besonderen Form von Bildmarken, besondere Probleme bereiten kann, hat sich in einer Entscheidung des OLG München vom 20. Juni 2003 gezeigt.

Die Marke war als orangefarbenes Quadrat angemeldet und eingetragen worden. Der Inhaber hatte versucht, die Marke durch im Wesentlichen quadratische orangefarbene Verpackungen zu benutzen, auf denen außerdem orangefarbene Flächen erkennbar waren. Die Flächen waren jedoch weder quadratisch noch rechteckig.

Das Gericht hat darin keine rechtserhaltende Benutzung gesehen. Ein wesentlicher Grund hierfür war, dass es sich bei der Marke nicht um eine abstrakte (formlose) Bildmarke handelte, sondern um ein orangefarbenes Quadrat. Für eine rechtserhaltende Benutzung genügte daher nicht, dass orangefarbene (nicht quadratische) Flächen auf einer quadratischen Packung angebracht waren.

Dr. Joachim Brunotte
Patentanwalt

email: j.brunotte@patentberlin.de