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Rechtsprechung:


Stand: online seit 12/04

Irreführende Verwendung der länderspezifischen Top Level Domain .ag
Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.06.2004 - Az.: 5 U 162/03


Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 16.06.2004 entschieden, dass die geschäftliche Verwendung der länderspezifischen Top Level Domain .ag des Landes Antigua und Barbuda irreführend und damit wettbewerbswidrig sein kann.

Im vorliegenden Fall organisierte die Beklagte GmbH unter der Bezeichnung "Tipp-Abgabengemeinschaft" gewerblich Lottospielgemeinschaften, wobei sie ihre Dienste online unter der Internetadresse www.tipp.ag angeboten hat. Die Beklagte verwendete dabei die Bezeichnung tipp.ag auch unabhängig von ihrer Homepage sowie ohne unmittelbare Beziehung darauf. Das Gericht kam danach zu der Auffassung, dass die durch die Verwendung der ccTLD .ag die angesprochenen Verkehrskreise zu der irrigen Auffassung gelangen könnten, bei dem Anbieter handele es sich um ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG). Wobei "der - vermeintliche - Gesellschaftszusatz einer Aktiengesellschaft gerade bei der Veranstaltung von Glücksspielen mit Geldeinsatz ein ganz erheblicher Seriositätsfaktor" ist, "der in einer Vielzahl von Fällen den Ausschlag dafür geben wird, zunächst die Homepage der Beklagten aufzusuchen."


Anmerkung:
Die umfangreiche Urteilsbegründung lässt erkennen, dass nicht jede gewerbliche Verwendung der ccTLD .ag außerhalb einer Aktiengesellschaft zwangsläufig irreführend sein muss. Allerdings macht die Entscheidung auch deutlich, wie schnell die Verwendung der entsprechenden Domainendung .ag wettbewerbsrechtlich relevant werden kann. Insbesondere nämlich dann, wenn mit der Verwendung dieser ccTLD eine Irreführungsgefahr im geschäftlichen Adressatenkreis, den angesprochenen Verkehrskreisen, mit einer unberechtigten Ausnutzung des Seriositätsfaktors einer Aktiengesellschaft einhergeht.
Wer zukünftig seine geschäftliche Internetadresse unter der Domainendung .ag laufen lassen möchte, dabei aber nicht als Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft tätig ist, sollte genau prüfen, welche Wirkung die Verwendung von .ag auf seine potenziellen Kunden haben wird bzw. haben könnte.

Sven Kolja Braune, Rechstanwalt und Partner bei Engelhardt + Braune Rechtsanwälte, Darmstadt

Das lesenswerte Urteil finden Sie im Volltext bei www.jurPC.de bzw. hier.