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Rechtsprechung:


Stand: online seit 02/05

Keine Haftung für Betreiber einer Suchmaschine bei der Verwendung einer fremden Marke als "Ad-Word"
Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.09.2004, AZ.: 312 O 324/04
(nicht rechtskräftig, abgedruckt in: Computer und Recht 2004, 938 f)


Die Klägerin ist Anbieterin der Website www.preispiraten.de und der gleichnamigen Software. Sie nahm die Betreiberin der Suchmaschine www.google.de auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß in Anspruch. Grund hierfür war, dass bei Eingabe des Suchwortes "Preispiraten" in www.google.de auf der rechten Seite von Google eine als solche gekennzeichnete, kommerzielle Anzeige eines Konkurrenten erschien.
Das Konkurrenzunternehmen hatte das als eingetragene Marke (§ 4 MarkenG) geschützte Suchwort "Preispiraten" als so genanntes Ad-Word (Adword) bei der Aufgabe der Anzeige angegeben.
Die Schaltung von Anzeigen bei Google erfolgt mittels Online-Formular und wird allein durch den Anzeigenkunden beeinflusst. Eine Vorabprüfung durch Google findet dabei nicht statt.
Nach einer erfolgten Abmahnung reagierte Google unverzüglich und nahm die markenrechtsverletzende Anzeige aus dem Index.

Mit seinem Urteil wies das LG Hamburg die Klage vollumfänglich ab. Google hafte nicht als Mitstörer bei der vorliegenden Markenrechtsverletzung des Anzeigenkunden. Eine solche Mitstörerhaftung käme nur in Betracht, wenn eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt worden sei, wobei diese Prüfungspflicht nicht über Gebühr auf unbeteiligte Dritte erstreckt werden dürfe.
Vorliegend könne Google die presserechtlichen Grundsätze in Anspruch nehmen, wonach Presseunternehmen keine generelle Prüfungspflichten bei aufgegeben Anzeigen haben, damit die Verantwortlichen noch ihrer täglichen Arbeit nachgehen können. Weiterhin stehe Google auch das Haftungsprivileg des § 11 Teledienstegesetz zur Seite und ist deshalb nicht für fremde Inhalte verantwortlich, denn mit der Herausnahme der Anzeige aus dem Index habe Google das seinerseits Erforderliche zur Verhinderung einer fortgeführten Markenrechtsverletzung getan. Eine Wiederholungsgefahr und eine Haftung für die Zukunft bestehe deshalb nicht.

Ein Wettbewerbsverstoß liege gleichfalls nicht vor. Eine Rufausbeutung sei nicht dargelegt. Ein unlauteres Abfangen von Kunden liege schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin als Erstplatzierte vor dem Konkurrenten erschien und somit dem (potentiellen) Kunden lediglich eine Alternative aufgezeigt worden sei.

Anmerkung:

Das Urteil des LG Hamburg ist insbesondere wegen des Hinweises auf das Haftungsprivileg des § 11 TDG für Suchmaschinenbetreiber als Telediensteanbieter (§ 2 TDG) wichtig und richtig:
Soll das Internet mittels Suchmaschinen effektiv nutzbar sein, dürfen den Betreibern keine Vorab-Prüfpflichten auferlegt werden.

Damit gilt jedoch für Markeninhaber bei Verletzungen durch Suchmaschinen Anzeigen bzw. Treffern:

1. Den (Primär-)Störer in Anspruch nehmen.
2. Den Suchmaschinenbetreiber auf die Markenrechtsverletzung hinweisen und zur Unterlassung/Verhinderung auffordern.
3. Sollte 2. fruchtlos bleiben, kann der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig als Mitstörer in Anspruch genommen werden.

Jens Engelhardt, Rechtsanwalt und Partner bei Engelhardt + Braune Rechtsanwälte, Darmstadt