Domain-Grabbing:
Ist eine von einem Unberechtigten erworbene Domain-Registrierung mit
einem Makel behaftet?
Der
Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22.11.2001
(Stichwort: Shell.de) beiläufig zu dieser Frage Stellung
genommen. Der Beklagte Andreas Shell hatte die Domain-Registrierung
"Shell.de" von dem Unternehmen ISB erworben, das
gewerbsmäßig Domain-Namen registrieren lässt, um die
Benutzungsrechte und zusätzliche Dienstleistungen dann
interessierten Personen oder Unternehmen anzubieten. Zuvor hatte ISB
die Registrierung auch der deutschen Tochter des
Mineralölunternehmens Shell angeboten, die jedoch ablehnte. In
einem Rechtsstreit zwischen der Shell-Tochter und Andreas Shell hatte
das OLG München den Domain-Namen als mit einem Makel behaftet
bezeichnet und darin einen Grund dafür gesehen, dass Andreas
Shell den Domain-Namen nicht für sein Übersetzungs- und
Pressebüro verwenden darf.
Der
BGH hat jedoch ausdrücklich betont, dass einer so erworbenen
Registrierung kein Makel anhaftet. Im geschilderten Fall hatte die
Shell-Tochter allerdings wegen der überragenden Bekanntheit des
Namens Shell dennoch Erfolg.
BGH,
Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99 - Shell.de
Dr.
Joachim Brunotte, Patentanwalt, www.patentberlin.com
4.2.2004