Urteil des OLG-Karlsruhe vom 25. Juli 2001 - 6 U 145/00
Headhunter darf am Arbeitsplatz anrufen
Mit Urteil vom 25. Juli 2001 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass ein Personalberater, der sich mit der Vermittlung von Führungs- und Fachkräften beschäftigt, Personen, die für die Besetzung einer Stelle in Betracht kommen, am Arbeitsplatz anrufen darf.
Begründet wird diese Entscheidung durch den Grundsatz, ,,dass das Abwerben von Beschäftigten eines anderen Unternehmens Teil einer auf Wettbewerb angelegten Marktwirtschaft und deshalb - für sich betrachtet - zulässig sei.`` Wettbewerbswidrig kann das Abwerben am Arbeitsplatz allerdings dann werden, wenn besondere Umstände hinzutreten; beispielhaft wird hier die Verleitung zum Vertragsbruch angeführt. Letztlich könne die Frage nach einer etwaigem sittenwidrigen und damit wettbewerbswidrigen Verhalten nur auf Grund einer Würdigung der Gesamtumstände beurteilt werden.
Sven Kolja Braune