Entscheidung des BGH vom 17.05.2001 - I ZR 251/99
Festlegung der Maßstäbe für die Prüfungspflicht der DENIC bei Domain-Namen
Mit Urteil vom 17. Mai 2001 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe entschieden und klargestellt, dass die DENIC , die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei Registrierungen zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Selbst für den Fall, das die DENIC auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann sie den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen, mit dem dann - notfalls gerichtlich - zu klären ist, wer die besseren Rechte an der Bezeichnung hat.
Eine Ausnahme sieht der BGH nur dort, wo der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei; nur in diesem Falle muss sie die beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben.
Der Entscheidung lag ein Streit zwischen der Messe-Frankfurt AG, die unter der Bezeichnung ,,Ambiente`` eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen veranstaltet und Inhaberin der Marke ,,Messe Frankfurt Ambiente`` ist und einem Privatmann, der den Domain-Namen ,,ambiente.de`` hatte registrieren lassen, zugrunde.
Weitere Informationen zu der Entscheidung unter: http://www.uni-karlsruhe.de/~BGH/PressemitteilungenBGH/PM2001/PM_042_2001.htm
Sven Kolja Braune