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Ref. jur. Sven Kolja Braune, Darmstadt

Internet-Handel und das Fernabsatzgesetz

Praktische Hinweise für eine gesetzeskonforme Umsetzung des Fernabsatzgesetzes im Internet-Handel


Inhalt


Die Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes auf Vertragsabschlüsse im Internet steht im Vordergrund dieses Artikels; dabei werden insbesondere die Informationspflichten des Unternehmers als auch das Widerrufsrecht des Verbrauchers und die sich anschließenden Folgen eingehend und praxisnah dargestellt.

1. Einleitung Der aufkommende Internethandel und die damit einhergehende Erwartung an die Häufung von Vertragsabschlüssen zwischen Verbrauchern und Unternehmen auf dem Wege des Fernabsatzes ließen den Gesetzgeber verblüffend rasch handeln. Basierend u.a. auf der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (FARL)1 wurde das Gesetz über Fernabsatzverträge (FernAbsG) und andere Fragen des Verbraucherschutzes sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 verabschiedet2 und trat am 30.06.2000 in Kraft.

Allerdings betrifft das Fernabsatzgesetz nicht ausschließlich den Internethandel, sondern knüpft im wesentlichen an den Begriff des Fernkommunikationsmittels an, sodass auch andere Arten von Vertriebstechniken durch das Fernabsatzgesetz betroffen sein können.

§ 1 Abs. 1 FernAbsG normiert dementsprechend: Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsabschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).

Zu beachten ist, dass die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes nach § 6 Abs. 1 FernAbsG ausschließlich für Verträge gelten, die seit dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.

2. Der Verkauf via Internet

2.1 Der Fernabsatzvertrag

Die wohl häufigste Form des Internet-Handels besteht darin, dass der Unternehmer eine Plattform im Internet anbietet bzw. zur Verfügung stellt, auf der er seinen potentiellen Kunden seine Waren und Dienstleistungen darstellt und zum Kauf bzw. zur Bestellung anbietet. Ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zwischen Unternehmer und Käufer findet in der Regel nicht statt, da die Bestellung der Produkte anschließend via E-Mail erfolgt.

Dementsprechend können Vertragsabschlüsse im Internet regelmäßig unter den Begriff Distanzverträge subsumiert werden.

Das Fernabsatzgesetz formuliert nahezu passgenau als besondere Voraussetzung für seine Anwendbarkeit, dass der Vertragsabschluss ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sein muss.

Als Fernkommunikationsmittel gelten dabei nach § 1 Abs. 2 FernAbsG solche

Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

Alle anderen Vertriebstechniken, wie Vertreterbesuche oder die Vermittlung durch Dritte führen hingegen nicht zur Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes.3

2.2 Der persönliche Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes

Die Auswirkungen des Fernabsatzgesetzes auf den Internethandel bleiben jedoch differenziert zu betrachten, da nicht alle Distanzverträge, die via Internet abgeschlossen werden, dem Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes unterliegen.

Verträge zwischen Unternehmer und Verbrauchern

Das Fernabsatzgesetz zählt zu den sog. Verbraucherschutzgesetzen;4 demgemäß knüpft es in seinem persönlichen Anwendungsbereich unmittelbar lediglich an Verträge an, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen werden.

Zur Vereinheitlichung dieser Begriffe innerhalb des umfassenden Verbraucherrechtsschutzes hat der Gesetzgeber nunmehr Verbraucher und Unternehmer innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches legal definiert.

Nach § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; also privat handelt.

Ein Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.5

Bezogen auf den Internethandel, erstreckt sich der persönliche Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes damit unmittelbar lediglich auf den B2C Bereich. Nicht erfasst werden hingegen B2B- oder C2C-Verträge.

Gleichwohl darf hierbei die Ausstrahlungswirkung des Fernabsatzgesetzes auch auf den B2B-Bereich nicht vernachlässigt werden. Denn soweit sich der Adressatenkreis des Unternehmers sowohl aus Privat- als auch Geschäftskunden zusammensetzt, wird dem Unternehmer vor Vertragsabschluss im Rahmen der Vertragsanbahnung regelmäßig nicht bekannt sein, ob nunmehr ein Verbraucher oder gewerblicher Abnehmer sein potentieller Vertragspartner sein wird. Insofern sollte sich die Internetpräsenz des Unternehmers in diesen Fällen stets an den Erfordernissen des Fernabsatzgesetzes orientieren.

2.3 Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes

Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes erstreckt sich über (klassische) Kaufverträge über Dienst- und Werkverträge bis hin zu Geschäftsbesorgungsverträgen aller Art. Allerdings gibt es Ausnahmen für bestimmte Arten von Verträgen auf die das Fernabsatzgesetz keine Anwendung findet.

So normiert § 1 Abs. 3 FernAbsG so genannte Bereichsausnahmen für Verträge

Der klassische Internethandel mit Waren wird demgemäß kaum von den Bereichsausnahmen betroffen; lediglich der Bereich Reise und touristische sowie kulturelle Dienstleistungen (Flugticket-, Theater- oder Kinokartenverkauf etc., sowie Hotel-Buchungen oder ähnliches) bleibt - soweit die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen ist - von dem sachlichen Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes ausgeschlossen.

Für Internetversteigerungen gilt folgendes:

Ursprünglich sollten Internetversteigerungen ebenfalls dem Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes entzogen werden, soweit sie § 156 BGB - Angebot durch Gebot, Annahme erfolgt durch Zuschlag - folgend, eine echten Versteigerung entsprechend durchgeführt werden sollten.

Grund hierfür ist, dass echte Versteigerungen sich gerade durch die Endgültigkeit des Zuschlags auszeichnen und insoweit die Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes letztlich über das Widerrufsrecht der Verbraucher zur Aufhebung dieses wesentlichen Merkmals geführt hätte.

Da Internetversteigerungen aber regelmäßig keine echten Versteigerungen i.S. des § 156 BGB darstellen, sondern sich lediglich als Verkauf gegen Höchstgebot gerieren, der Kunde jedoch gleichsam in aller Regel keine Klarheit darüber hat, an welcher Art von Versteigerung er gerade teilnimmt, findet nunmehr das Fernabsatzgesetz auf alle Arten von Versteigerungen und damit auch auf echte Versteigerungen Anwendung. Allerdings schafft § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG für echte Versteigerungen insoweit eine Ausnahme, als sie dem teilnehmenden Verbraucher kein Recht zum Widerruf gibt.

2.4 Unternehmensstruktur des Anbieters

Ziel des Fernabsatzgesetzes ist es nicht, auch auf solche Verträge Anwendung zu finden, die ausschließlich zufällig oder bei Gelegenheit mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. So stellt das Gesetz auf die Struktur des Unternehmens ab, indem es die Anwendung des Gesetzes ausdrücklich auf Verträge beschränkt wird, die im Rahmen eines entsprechenden, für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems geschlossen werden.

Ein entsprechendes Vertriebssystem setzt insoweit voraus, dass der Unternehmer in personeller und sachlicher Ausstattung seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte, zu bewältigen.

Abzustellen ist hierbei stets auf die tatsächlichen unternehmerischen Gegebenheiten.

Die Unternehmensstruktur eines innerhalb des Internets wirtschaftlich tätigen Unternehmens wird diesen Voraussetzungen stets entsprechen, da bereits die Einrichtung einer Internet-Plattform regelmäßig ein entsprechend organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem verlangt. Allenfalls in Fällen in denen Unternehmen lediglich eine Internetpräsenz betreiben, die ihrer Struktur nach nicht auf den unmittelbaren Abschluss von Verträgen ausgerichtet ist, gleichwohl teilweise zu Vertragsabschlüssen führen, dürften Streitigkeiten über die Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes auftreten.

Jedoch gilt hierbei für den Unternehmer stets zu beachten, dass ihn die Beweislast trifft, da nach § 1 Abs. 1 FernAbsG keine positive Feststellung darüber zu treffen ist, ob ein konkreter Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz eingerichteten Vertriebssystems abgeschlossen wurde, sondern eine gesetzliche Vermutung dafür spricht, dass ein Vertrag der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist, immer auch dem Fernabsatzgesetz unterfällt.

3. Die Informationspflichten des Anbieters

Steht zu erwarten, dass die Verträge dem Fernabsatzgesetz unterfallen, treffen den Unternehmer erhebliche Informationspflichten, um Informationsdefizite beim Verbraucher vorzubeugen.

Die dem Unternehmer nach § 2 FernAbsG auferlegten Informationspflichten können dabei nach zwei Merkmalen unterschieden werden:

3.1 Die vorvertraglichen Informationspflichten nach § 2 Abs. 2 FernAbsG

Bei Anbahnung des Geschäfts sind dem Verbraucher Identität und geschäftlicher Zweck seines Handelns offen zulegen; d.h. für den Verbraucher muss deutlich erkennbar sein, wer und welche Produkte der Unternehmer anbietet.

Da der Unternehmer dem Verbraucher stets eine informierte Entscheidung zu ermöglichen hat, muss Grundlage der Informationspflicht immer sein, dass alle Informationen stets klar und verständlich dargeboten werden.

Daher sollte die Plattform eines Internet-Händlers stets so übersichtlich gestaltet sein, dass dem Verbraucher sämtliche zusammengehörenden Informationen auch an einer Stelle bereit gestellt werden und für ihn jederzeit wieder leicht auffindbar sind.

Im Übrigen ergibt sich diese Verpflichtung für den Bereich des E-Commerce bereits aus § 6 Teledienstgesetz (TDG) und § 6 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV).

Im wesentlichen obliegen dem Unternehmer folgende Informationspflichten: (vgl. Abs. 2 Nr. 1 - 10)

Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Unternehmer diese Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, d.h. vor Vertragsabschluss; auf eine tatsächliche Kenntnisnahme durch den Verbraucher kommt es hingegen nicht an.

Die Internet-Plattform eines Unternehmers muss daher nicht so eingerichtet werden, dass der Kunde sich zunächst durch sämtliche Informationen ,,hindurchklicken`` muss, um schlussendlich Bestellungen aufgeben zu können; vielmehr ist ihm nur stets Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Informationen nachzuschauen. So sollte beispielsweise dem Kunden die Option belassen bleiben, jederzeit vor dem Absenden einer Bestellung alle Informationen erneut oder auch zum ersten Mal abzufragen; und zwar auch dann, wenn er bereits das Bestellformular ausgefüllt hat.

3.2 Die Informationsbestätigung als nachvertragliche Informationspflicht

Den Unternehmer treffen zudem nachvertragliche Informationspflichten, damit dem Verbraucher kein Informationsnachteil entsteht.

So ist der Unternehmer nach § 2 Abs. 3 FernAbsG verpflichtet, alle Informationen dem Verbraucher alsbald,

auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Die Informationspflichten, die der Unternehmer nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 - 4 FernAbsG gegenüber dem Verbraucher treffen, umfassen:

Eine Ausnahme von der nachvertraglichen Informationspflicht normiert § 2 Abs. 3 Satz 3 FernAbsG. So besteht diese Verpflichtung nicht, soweit eine Dienstleistung, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmittel erbracht wird, durch eine Leistung in einem Mal erfolgt und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet wird.

Soweit der Unternehmer durch das Fernabsatzgesetz verpflichtet wird, die nachvertraglichen Informationen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, gilt folgendes:

nach § 361 a Abs. 3 Satz 1 BGB sind Informationen auf einem dauerhaften Datenträger dann zur Verfügung gestellt, wenn sie in einer Urkunde oder einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Empfänger für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit ihre unveränderte Wiedergabe erlaubt.

Es ist davon auszugehen, dass Fernkommunikationsmittel und dauerhafter Datenträger miteinander korrelieren; so kann die Übermittlung der Informationen in Papierformat sicherlich an jedes Fernkommunikationsmittel anknüpfen. Die Verwendung einer CD-ROM oder einer Diskette als dauerhafter Datenträger genügt sicherlich nur dort den Anforderungen an das Fernabsatzgesetz, wo eine entsprechende Auswertung der Datenträger durch den Verbraucher auch erwartet werden darf; zudem ist aber auch stets darauf zu achten, dass die Information dann ebenfalls in einem allgemein üblichen Format abgelegt worden ist.

Auch die Versendung der Informationen über eine e-mail kann ausreichend sein; allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die e-mail dem vom Verbraucher regelmäßig in Anspruch genommenen Provider zugeht, sodass mit einer Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist. Soll die Information innerhalb einer e-mail als Attachment verschickt werden, ist auch hier ein allgemein übliches Format zu benutzen.

4. Der Widerruf des Kunden und seine Folgen

Das Widerrufsrecht stellt den Kern sämtlicher Verbraucherschutzgesetze und insoweit auch des Fernabsatzgesetzes dar. Es bietet dem Verbraucher regelmäßig die Gelegenheit sich von dem Vertrag zu lösen, ohne dafür weiter Gründe gegenüber dem Unternehmer und Vertragspartner anführen zu müssen.

4.1 Der Widerruf des Verbrauchers

Das Widerrufsrecht der Verbraucher wird nunmehr ebenfalls einheitlich innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. So verweist § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG hinsichtlich des Widerrufsrechts auf § 361 a BGB.

Danach kann der Verbraucher innerhalb einer Frist von 2 Wochen den Vertrag widerrufen. Demgemäß ist der Verbraucher infolge des rechtzeitig abgesandten und dem Unternehmer zugegangenen Widerrufs gem. § 361 a I BGB nicht mehr an seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung gebunden.

Der erfolgte Widerruf begründet insoweit eine rechtsvernichtende Einwendung des Verbrauchers; dementsprechend wird in der Gesetzesbegründung auch der Begriff der ,,schwebenden Wirksamkeit`` eines Verbrauchervertrags verwandt.

Der Fernabsatzvertrag wird nach Maßgabe von § 361 a II 1 BGB iVm. §§ 346 ff BGB in ein so genanntes Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Dabei wird es aber im Vergleich zu den allgemeinen Rücktrittsregelungen durch § 361 a II 3-7 BGB stark modifiziert, sodass sich im Einzelnen folgendes ergibt:

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs; entweder schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache; einer Unterschrift durch den Verbraucher bedarf es nicht.

4.2 Fristbeginn

Frist auslösend ist grundsätzlich nach § 361 a I 3 BGB die Belehrung über den Widerruf.

Allerdings beginnt die Frist für den Widerruf für Fernabsatzverträge

Die Verletzung der Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz führt demnach nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern begründet ausschließlich eine Verlängerung der Widerrufsfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FernAbsG auf bis zu vier Monaten.

4.3 Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Ausnahmen vom Widerrufsrecht des Verbrauches bei Fernabsatzverträgen bestimmt § 3 Abs. 2 FernAbsG.

Danach besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen

  1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
  2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
  3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
  4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
  5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werde.

4.4 Rückgaberecht nach § 361 b BGB

Dem Unternehmer bleibt nach § 3 Abs. 3 FernAbsG belassen, anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht i. S. des § 361 b BGB mit dem Verbraucher vertraglich zu vereinbaren.

Dies hat zur Folge, dass der Verbraucher somit nicht mehr in einfacher Weise durch bloße Erklärung gegenüber dem Unternehmer den Rücktritt vom Vertrag erklären kann, um sich vom Vertrag zu lösen, sondern nur noch die Rücksendung der Ware zu einer Lösung des Verbrauchers vom Vertrag führt. Für den Unternehmer bedeutet dies allerdings, dass er die Kosten und die Gefahr der Rücksendung in jedem Fall zu übernehmen hat. Die oben dargestellte 40 Euro Regelung findet hier keine Anwendung.



Fußnoten
1
ABl. EG Nr. L 144 S. 19.
2
BGBl. 2000 I S. 897.
3
Jedoch können hier grundsätzlich auch andere Verbraucherschutzgesetze, wie z.B. das HaustürWG zur Anwendung gelangen, deren Schutzfunktion vergleichbar ausgestaltet sind.
4
Weitere Verbraucherschutzgesetze sind u.a.: das Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG), das Produkthaftungsgesetz (ProdukthaftungsG), das Teilzeit-Wohnrechtegesetz (TzWrG) sowie das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG).
5
Vgl. hierzu auch Abs. 2: Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.