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Ref. jur. Jens Engelhardt, Darmstadt

Die Verantwortlichkeit für Links und Framing Teil II: Die urheber-, wettbewerbs- und markenrechtliche Verantwortlichkeit


Inhalt

1. Einleitung

Teil 1 dieses Fortsetzungsbeitrags1 behandelte die zivilrechtliche Haftung für Links und Framing nach den Vorschriften des BGB, wobei dargelegt wurde, dass die sehr weitreichende Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Vorschriften des BGB durch die Anwendbarkeit von §5 TDG2 eingeschränkt wird.

Die Abhandlung der zivilrechtlichen Haftung für Links konnte darauf beschränkt werden, wann (und inwieweit) ein Linkanbieter / Framinganwender für die Inhalte der angelinkten Seite haftet. De facto ging es mithin ausschließlich um die Haftung des Linkanbieters und Framinganwenders für Fremdangebote. Allerdings wurde dargelegt, dass der Framinganwender und der Inline-Linkanbieter de jure für die Inhalte der geframten bzw. inlineverlinkten Webseite gem. §5 Abs. 1 TDG wie für eigene Inhalte haftet, weil er sich diese dadurch, dass sie dem Nutzer als Fremdangebote nicht erkennbar sind, zu eigen macht.

Hingegen stellt sich die Ausgangslage für die urheber-, wettbewerbs-, und markenrechtliche Verantwortlichkeit für Links komplexer dar.

Der Schöpfer (§7 UrhG) bzw. im Falle eines Computerprogramms, der Arbeitgeber oder Auftraggeber des Schöpfers (§69b UrhG) eines nach dem Urhebergesetz geschützten Werkes (§§2-6, 69a UrhG) hat gem. §15 UrhG das ausschließliche Recht, dass Werk zu vervielfältigen (§§15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG), zu verbreiten (§§15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG) und auszustellen (§§15 Abs. 1 Nr. 3, 18 UrhG).

Der Inhaber (§7 MarkenG) eines Markenrechts (§§3-5 MarkenG) hat gem. §14 MarkenG das ausschließliche Recht die Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Daher ist es Dritten untersagt, Zeichen zu benutzen, die mit der geschützten Marke identisch (§14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder aber derart ähnlich sind, dass die Gefahr einer Verwechslung (§14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), die Gefahr einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung für die Marke (§14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) besteht.


Schließlich kann ein Mitbewerber gegenüber einen anderen Mitbewerber nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einen Unterlassungsanspruch und ggf. Schadensersatzanspruch innehaben, falls dieser im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs sittenwidrige Handlungen vornimmt (§1 UWG) oder über gewerbliche Leistungen oder Waren irreführende Angaben macht (§3 UWG).


Es sind daher im Rahmen der Verantwortlichkeit des Linkanbieters / Framinganwenders nach dem UrhG, dem MarkenG und dem UWG - wie noch aufzuzeigen sein wird - zwei Grundtatbestände zu unterscheiden:

Sind diese zwei Tatbestände erst einmal erkannt und auseinandergehalten, ist auch die teils verwirrende Meinungsvielfalt über die Frage der Anwendbarkeit von §5 TDG im Rahmen der Verantwortlichkeit für Verletzungen des Urheber-, Wettbewerbs- oder Markenrechts3 zu bändigen.

§5 TDG ist als eine Vorschalt- und Filternorm4 zu verstehen, die - wie in Teil 1 dieses Beitrags aufgezeigt - die weitreichende Haftung nach den allgemeinen Gesetzen für Hyperlinks und Deep-Links einschränkt.5


Der zweite Tatbestand gleicht der in Teil 1 dieses Beitrags dargestellten Verantwortlichkeit nach dem allgemeinen Zivilrecht. Hier wie dort geht es um die Frage, ob der Linkanbieter für die Inhalte der angelinkten Seite verantwortlich ist. Damit ist §5 TDG anwendbar; er greift als Vorschalt- und. Filternorm ein. D.h. eine Haftung auf Schadensersatz und/oder Unterlassung des Linkanbieters nach den Normen des Urheber-, Wettbewerbs- oder Markenrechts kommt nur in Betracht, wenn er nach §5 Abs. 1 oder Abs. 2 TDG für den Inhalt der angelinkten Seite verantwortlich ist (Pkt. 3).


Ob §5 TDG im Rahmen des ersten Tatbestandes Anwendung findet, also ob §5 TDG bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Links nach urheber-, wettbewerbs- oder markenrechtlichen Maßstäben zu berücksichtigen ist, ist ein akademisches Problem. Denn der Link an sich (also nicht der Inhalt der angelinkten Webseite) ist stets ein eigener Inhalt des Linkanbieters, den er zur Nutzung bereit hält. Der Linkanbieter würde mithin, bejahte man die Anwendbarkeit des TDG, stets nach §5 Abs. 1 TDG und damit uneingeschränkt nach den allgemeinen Vorschriften - in dem hier abzuhandelnden Rahmen also nach dem UrhG, UWG oder dem MarkenG - haften.

Daher kann letztlich die Anwendbarkeit des TDG im Rahmen der Beurteilung der urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Links und Framing, dahinstehen.


2. Die urheber-, marken- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Links und Framing

Ein Link ist nach den oben angeführten Gesetzen zulässig, wenn er nicht dem UrhG, MarkenG oder dem UWG widerspricht. Wie bereits in Teil 1 dieses Beitrages muss auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit zwischen Hyperlinks und Deep-Links auf der einen und Inline-Links und Framing auf der anderen Seite unterschieden werden.

2.1 Hyperlinks und Deep-Links

Um das Wichtigste vorwegzunehmen: Grundsätzlich sind schlichte Hyperlinks und Deep-Links zulässig.6 Eine besondere Erlaubnis des Angelinkten braucht durch den Linkanbieter nicht eingeholt zu werden, wenn nach Aktivierung des Links die URL der angelinkten Seite in der Navigationsleiste des Browsers erscheint und sich auf dem Bildschirm des Users die angelinkte Seite in einem Browser-Fenster neu aufbaut.

2.1.1 Nach dem Urhebergesetz

Grundsätzlich hat der Urheber - etwa einer Datenbank - das ausschließliche Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen (§§15 Abs. 1, 16 UrhG). Wird dieses verletzt, stehen ihm Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer (§97 UrhG) zu.


Allerdings kopiert der Linkanbieter nicht Inhalte von fremden Rechnern selbst, sondern hilft den Besuchern seiner Website lediglich, solche Kopien auf ihren Rechnern7 zu erstellen.8 Hierbei dürfte es sich in den meisten Fällen um private Vervielfältigungen handeln, die gem. §53 UrhG urheberrechtlich zulässig sind.9


Insbesondere kommt einer Zwischenspeicherung der angelinkten Seite im Cache auch keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, da diese nur zur Darstellung der Seite auf dem Bildschirm des Nutzers dient.10


Der Download der angelinkten Website oder einzelner Teile davon auf den Festplattenspeicher des Nutzers erfolgt direkt von der angelinkten Seite. Insoweit eröffnet der Link dem Nutzer keine erweiterten Downloadmöglichkeiten; der Nutzer hat nur jene Optionen zum Download, die er auch gehabt hätte, wenn er die URL der angelinkten Seite in die Navigationsleiste des Browsers unmittelbar eingegeben hätte.

2.1.2 Nach dem Wettbewerbsgesetz

Auch ein Verstoß gegen das UWG kommt bei Hyperlinks und Deep-Links11 grundsätzlich nicht in Betracht, da für den Nutzer nach Aktivierung des Links in erkennbarer Weise die Website des Linkanbieters verlassen und die angelinkte Site aufgerufen wird.

Es liegt weder ein Fall der unmittelbaren Leistungsübernahme (§1 UWG) noch ein Fall einer irreführenden Angabe (§3 UWG) vor. Dem Nutzer ist es erkennbar, dass es sich um ein Angebot des Verlinkten handelt.

2.1.3 Nach dem Markengesetz

§14 MarkenG gewährt dem Inhaber (§7 MarkenG) des Markenrechts (§4 MarkenG) ein ausschließliches Recht. Dieses Recht kommt gem. §15 MarkenG auch dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung zu. Dies sind i.S.v. §5 MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel.


Das dem Inhaber zustehende Markenrecht führt dazu, dass der Markenname (§14 Abs. 1-4 MarkenG) oder die geschäftliche Bezeichnung (§15 Abs. 1-3 MarkenG) von Dritten nur mit Zustimmung des Inhabers benutzt werden darf.

Enthält der Link einen Markennamen oder eine geschäftliche Bezeichnung, ist mithin nach den Regelungen des MarkenG eine Zustimmung durch den Inhaber des Markenrechts erforderlich.

Dies kann sicherlich technisch dadurch vermieden werden, dass der Link keine Markennamen bzw. geschäftliche Bezeichnungen enthält.


Fernerhin ist aber für Links, die markenrechtlich geschützte Bezeichnungen beinhalten, von einem stillschweigenden Einverständnis des Rechtsinhabers auszugehen. Denn zum einen sind Links üblicherweise dem Angelinkten willkommen, weil sie der Verbreitung und der Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Webpräsenz dienen. Zum anderen entsprechen Links derart signifikant dem Wesen des Internets, dass ein Anbieter einer Website, tritt er in die breite Öffentlichkeit des World Wide Web, mit Verweisen auf seine Präsenz rechnen kann und muss.12

Daher hat der Webanbieter Hyperlinks und Deep-Links grundsätzlich hinzunehmen, wenn zum einen nach Aktivierung des Links, für den Nutzer erkennbar die Seite des Linkanbieters verlassen und eine neue Seite aufgerufen wird. Zum anderen muss der Link durch den Anbieter in einem wohlwollenden oder aber neutralen Kontext angebracht sein, weil anderenfalls von einem stillschweigendem Einverständnis des Verlinkten nicht ausgegangen werden kann. An einem wohlwollenden oder neutralen Kontext fehlt es beispielsweise dann, wenn der Nutzer auf die Geringwertigkeit des Angebots des Mitbewerbers hingewiesen werden und er sich durch die Aktivierung des Links nunmehr davon selbst überzeugen soll.

2.2 Inline-Links und Framing

Bei Inline-Links und bei der Framingtechnik erkennt der Nutzer nicht, dass er die ursprüngliche Seite verlässt und eine neue Seite aufruft. Daher stellt sich die Ausgangslage auch anders dar: Der Geframte13 bzw. der Inlineverlinkte ist in aller Regel mit der Verwendung dieser Techniken nicht einverstanden, da sich hier der Inline-Linkanbieter / Framinganwender regelmäßig die Inhalte dieser Seite zu eigen machen möchte, ohne auf den tatsächlichen Urheber aufmerksam zu machen. So wird insbesondere dort kein Einverständnis vorliegen, wo es sich bei dem Inline-Linkanbieter oder dem Verwender der Framingtechnik um einen Mitbewerber handelt.

2.2.1 Nach dem Urhebergesetz

Eine physikalische Vervielfältigung der Webseite des Inlineverlinkten / Geframten findet weder bei der Framingtechnik noch bei dem Setzen eines Inline-Links statt. Denn bei Inline-Links wird nur eine fremde Webpräsenz in die eigene eingefügt bzw. im Falle des Framing, fremde WWW-Seiten in einem eigenen Frame dargestellt.


Greift daher der Nutzer auf ein Angebot der geframten oder inlineverlinkten Seite zu, die er unter Aktivierung des Inline-Links oder Framing-Icons aufgerufen hat, liegt darin aus technischer Sicht nicht etwa ein Zugriff auf die Seite des Linkanbieters oder des Framinganwenders.

Auch eine Bearbeitung und Umgestaltung der geframten oder inlineverlinkten Seite findet in der Regel nicht statt, denn die HTML-Programmierung der Seite bleibt dabei grundsätzlich unverändert.


Gleichwohl verletzt der Anbieter eines Inline-Links bzw. der Framinganwender das Urheberrecht des Geframten / Inlineverlinkten, falls deren Webpräsenz urheberrechtlicher Schutz zukommt.

Ein solcher kommt bei einer Website vor allem nach §4 Abs. 2 UrhG als Datenbankwerk bzw. gem. §87a UrhG als Datenbank in Betracht.14


Obgleich die Framingtechnik nicht zu einer physikalischen Vervielfältigung führt, ist von einer Vervielfältigung im juristischen Sinn der geframten Website gem. §15 Abs. 1, 16 UrhG auszugehen.15

Im Ergebnis sieht dies auch das LG Hamburg16 so. Allerdings kann für die Annahme einer Vervielfältigung noch nicht das Laden der Website in dem Cache-Speicher des Nutzers ausreichen17, denn diese Vervielfältigung wird durch die Betätigung des Icons und damit nicht unmittelbar durch den Framinganwender, sondern erst durch den Nutzer veranlasst.18

Jedoch bezieht der Framinganwender durch die Einbettung einer fremden Website in einem eigenen Gestaltungsrahmen ein fremdes Angebot in das eigene ein, ohne dass es dem Nutzer ersichtlich werden muss, dass es sich um ein Fremdangebot handelt.19

Der Nutzer kann mithin auf zwei verschiedenen Wegen - zum einen durch Aktivierung des Framing-Icons, zum anderen durch Eingabe der URL - die Angebote der geframten Seite abrufen, ohne dass er notwendigerweise die Angebote als identische identifizieren müsste.


Damit liegt aber eine mit der physikalischen Vervielfältigung vergleichbare (Interessen-) Lage vor. Denn der Nutzer geht im ungünstigen Fall von zwei gleichen Angeboten durch zwei verschiedene Anbieter aus.


Darüber hinaus stellt die Übernahme eines fremden Angebotes mittels der Framingtechnik eine Verbreitungshandlung i.S.v. §17 UrhG dar.


Daher besteht im Ergebnis für den Geframten / Inlineverlinkten gegenüber dem Inline-Linkanbieter / Framinganwender gem. §97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Beseitigung des Framing-Icons / Links, auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz.

2.2.2 Nach dem Wettbewerbsgesetz

Bei Inline-Links sowie bei der Framingtechnik kommen Verstöße gegen §§1 und 3 UWG in Betracht. Grundvoraussetzung für das Eingreifen des UWG ist jedoch zuvörderst, dass zum einen zwischen dem Inline-Linkanbieter / Framinganwender und dem Inlineverlinkten / Geframten ein Wettbewerbsverhältnis besteht und zum anderen das Setzen des Links / Framing-Icons zum Zwecke des Wettbewerbs erfolgte.

Ein Wettbewerbsverhältnis liegt gewöhnlich immer dann vor, wenn Gewerbetreibende den gleichen Abnehmerkreis (Lieferantenkreis) haben bzw. ansprechen.20 Eine Handlung zum Zwecke des Wettbewerbs ist jedes Verhalten, dass äußerlich geeignet ist, den Absatz (oder den Bezug) einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern.21


Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine Verletzung von §1 UWG regelmäßig aus dem Gesichtspunkt der gegen die guten Sitten verstoßenden unmittelbaren Leistungsübernahme bejaht werden.22 Denn mit der Einbettung eines fremden WWW-Angebotes in das eigene, wird das Fremdangebot als solches nicht mehr identifiziert. Der Nutzer rechnet das Angebot des Inlineverlinkten / Geframten dem Inlinelinkanbieter / Framinganwender unmittelbar zu.

Damit ein Verstoß gegen §1 UWG bejaht werden kann, muss jedoch noch hinzukommen, dass die geframte / inlineverlinkte Website überhaupt eine wettbewerbliche Eigenart besitzt. Davon ist auszugehen, wenn die Website durch ihren Inhalt, ihre Gestaltung und/oder Bedienbarkeit eine Charakteristik besitzt, die sich von Websites der Mitbewerber abhebt.23


Weiterhin bedingt das Framing und der Inline-Link dadurch, dass ein Fremdangebot als solches nicht mehr identifizierbar ist, eine irreführende Angabe über den Ursprung des Angebots, so dass ein Verstoß gegen §3 UWG vorliegt.


Deshalb kann der Geframte / Inlineverlinkte den Framinganwender / Inline-Linkanbieter auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz gem. §§1, 3 UWG in Anspruch nehmen, falls beide zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen und der Link bzw. das Framing daher als eine Handlung zum Zwecke des Wettbewerbs erfolgt ist.

2.2.3 Nach dem Markengesetz

Beinhaltet die geframte / inlineverlinkte Seite markenrechtlich geschützte Bezeichnungen, liegt durch den Frameanwender / Inline-Linkanbieter ein Verstoß gegen §§14, 15 MarkenG vor.24 Er verwendet eine markenrechtlich geschützte Bezeichnung im Rahmen seines eigenen Angebots, ohne die hierfür erforderliche Zustimmung des Markenrechtinhabers erhalten zu haben. Anders als im Fall eines Hyperlinks / Deep-Links ist bei der Framingtechnik bzw. beim Inline-Link nicht von einer stillschweigenden Zustimmung des Markenrechtinhabers auszugehen.


3. Die Verantwortlichkeit des Linkanbieters für Rechtsverletzungen der angelinkten Seite

Die Frage der Verantwortlichkeit des Linkanbieters für Verletzungen des Urheber-, Wettbewerbs und Markenrechts durch die angelinkte Seite ist in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung noch weitgehend unbeantwortet:


Das OLG München25 sah in einem Hyperlink eine Beihilfehandlung des Linkanbieters zur Markenrechtsverletzung des Angelinkten. Auf eine Haftungsbegrenzung durch die Vorschalt- und Filternorm des §5 TDG ging das Gericht nicht ein.

Hingegen nahmen sowohl das LG München I als auch das LG Frankfurt/a.M. in ihren Urteilen26 an, dass der Linkanbieter für Verstöße der angelinkten Seite gegen markenrechtliche bzw. wettbewerbsrechtliche Vorschriften nach §5 Abs. 1 TDG verantwortlich ist.


Allen drei Entscheidungen ist gemein, dass sie entweder im Ergebnis oder aber in der Begründung nicht überzeugen können.

3.1 Hyperlinks und Deep-Links

Wie bereits in Teil 1 dieses Beitrages aufgezeigt, ist eine generelle Haftung des Linkanbieters nach §5 Abs. 1 TDG in Verbindung mit den allgemeinen Gesetzen für Hyperlinks und Deep-Links abzulehnen. Nur weil der Linkanbieter beim Setzen des Links eine bewusste Auswahl trifft, macht er sich hierdurch die fremden Inhalte der angelinkten Seite noch nicht zu eigen.27


Hierzu bedarf es weiterer Anhaltspunkte. Etwa, dass der Link in einem Kontext angebracht ist, der deutlich macht, dass der Linkanbieter die Aussagen der angelinkten Website teilt. In Betracht kommt ebenfalls eine Zurechnung des fremden Inhalts als eigener des Linkanbieters, wenn er auf ein Angebot der Schwester- oder Muttergesellschaft mit der Absicht der (eigenen) Gewinnerzielung28 hinweist.


Sind solche Anhaltspunkte jedoch nicht vorhanden, ist regelmäßig von einer Verantwortlichkeit des Linkanbieters nach §5 Abs. 2 TDG und damit von einer Haftungsbegrenzung für die Inhalte der verlinkten Seite auszugehen.29 D.h. der Linkanbieter kann nur auf Unterlassen bzw. auf Beseitigung des Links in Anspruch genommen werden, wenn er Kenntnis von den Inhalten der angelinkten Website hat, die die Verletzungen des Urheber-,Wettbewerbs- oder Markenrechts bedingen. Die Nachforschungspflicht des Linkanbieters ist hierbei auf offensichtliche Rechtsverstöße beschränkt. Gerade aber im Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- oder Markenrechts sind die wenigsten Rechtsverletzungen für den juristischen Laien offensichtlich.


Mithin kommen auch Schadensersatzansprüche gegen den Linkanbieter gem. §§97 Abs. 1 UrhG, 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG, 1 UWG mangels Verschuldens regelmäßig nicht in Betracht. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass der Linkanbieter von den Rechtsverletzungen durch die Inhalte der angelinkten Webpräsenz positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hat.

Dies heißt im Umkehrschluss natürlich auch, dass der Linkanbieter, wird er von den rechtswidrigen Inhalten der angelinkten Seite in Kenntnis gesetzt, den Link beseitigen sollte, um der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorzubeugen.

3.2 Inline-Links und Framing

Der Inlinelinkanbieter sowie der Framinganwender ist hingegen für die Inhalte der inlineverlinkten / geframten Seite nach §5 Abs. 1 TDG und damit uneingeschränkt nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Denn er macht sich die Inhalte der angelinkten / geframten Seite dadurch zu eigen, dass er für den Nutzer in nicht erkennbarer Weise, ursprünglich fremde Angebote im Rahmen des eigenen anbietet.


Mithin kann er bei Verstößen gegen das Urheber-, Wettbewerbs- oder das Markenrecht durch die inlineverlinkte / geframte Website von dem Rechtsinhaber sowohl auf Unterlassung, Beseitigung des Inline-Links / Framing-Icons, als auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

4. Zusammenfassung (Teil 1 und 2)

Ein Hyperlink oder Deep-Link ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Verlinkten zulässig, weil regelmäßig von einer stillschweigenden Zustimmung des Verlinkten auszugehen ist.


Demgegenüber ist ein Inline-Link und die Framingtechnik - jedenfalls ohne Hinweis auf den eigentlichen Anbieter - nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Inlineverlinkten / Geframten zulässig. Fehlt eine solche, kann der Inline-Link bzw. das Framing eine Verletzung des Urheber-, Wettbewerbs- oder des Markenrechts bedingen.

Für Rechtsverletzungen durch die angelinkte Website im Bereich des allgemeinen Zivilrechts, des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts, ist der Linkanbieter von Hyperlinks und Deep-Links nur eingeschränkt nach §5 Abs. 2 TDG i.V.m. den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Der Anbieter von Inline-Links und der Framinganwender sind hingegen uneingeschränkt nach §5 Abs. 1 TDG i.V.m. den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.


Der Beitrag wird fortgesetzt.



Fußnoten
1
Vgl. hierzu ius-IT.de, 12/00, http://www.ius-it.de/ius-IT.de/html/2000-12/2000-12-a003.html.
2
BGBl I 1997, 1870.
3
So ist etwa Marwitz, K&R 1998, S. 369 für die Anwendbarkeit von §5 TDG i.R.d. zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit, hält aber eine Anwendbarkeit von §5TDG bei urheber-, wettbewerbs- und markenrechtlichen Konstellationen für ausgeschlossen. Uneinheitlich, aber im wesentlichen von einer Anwendbarkeit ausgehend die Rspr.: etwa - LG München MMR 2000 S. 566; LG Frankfurt v. 27.05.1998 - Az.: 3/12 O 173/97, http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile48.htm.
4
Vgl. Völker/Lühring, K&R 2000, S. 21; LG Frankfurt v. 27.05.1998 - Az.: 3/12 O 173/97, http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile48.htm; Köhler/Arndt, ,,Das Recht des Internet``, 2. Aufl. 2000, Rn. 419.
5
Vgl. hierzu ius-IT.de, 12/00, http://www.ius-it.de/ius-IT.de/html/2000-12/2000-12-a003.html.
6
Vgl. Ernst, NJW-CoR 1997, S. 224; Strömer, ,,Online§Recht``, 2. Aufl. 1999, S. 198; Marwitz, a.a.O., S. 372 f.; OLG Düsseldorf ,,baumarkt.de`` Urteil v. 29.07.1999 - Az.: 20 U 85/98 -, CR 2000, S.186 oder K&R 2000, S. 87; LG Verden Urteil v. 07.12.1998 - Az.: 10 O 117/98 abrufbar unter: http://www.online-recht.de/vores.html?Wettbewerbsrecht; a.A: Köhler/Arndt, a.a.O., Rn. 398 ff., Die Verf. halten Hyperlinks gem. §§14, 15 MarkenG für zustimmungsbedürftig, Deep-Links erachten sie im Rahmen des Urheber- und Wettbewerbsrechts für problematisch.
7
I.d.R. im Cache-Speicher, ggf. im Hauptspeicher.
8
So auch: Ernst, NJW-CoR 1997, S. 224; Strömer, ,,Online§Recht``, 2. Aufl. 1999, S. 198.
9
s. Ernst, NJW-CoR 1997, S. 224; Strömer, ,,Online§Recht``, 2. Aufl. 1999, S. 199.
10
Insoweit zutreffend: Marwitz, a.a.O., S. 373.
11
a.A.: Köhler/Arndt, a.a.O., Rn. 402.
12
So ganz richtig: Ernst, NJW-CoR 1997, S. 224; Strömer, ,,Online§Recht``, 2. Aufl. 1999, S. 199; OLG Düsseldorf ,,baumarkt.de`` Urteil v. 29.07.1999 - Az.: 20 U 85/98 -, CR 2000, S.186 oder K&R 2000, S. 87; LG Verden Urteil v. 07.12.1998 - Az.: 10 O 117/98 abrufbar unter: http://www.online-recht.de/vores.html?Wettbewerbsrecht; differenzierend: Marwitz, a.a.O., S. 372 f.; a.A: Köhler/Arndt, a.a.O., Rn. 398.
13
Unerwünschte Frames kann der WWW-Anbieter durch einen sog. ,,Framekiller`` in der HTML-Programmierung verhindern.
14
Vgl. OLG Düsseldorf ,,baumarkt.de`` Urteil v. 29.07.1999 - Az.: 20 U 85/98 -, CR 2000, S.184 ff. oder K&R 2000, S. 87: Für eine Sammlung von Informationen und Neuigkeiten aus der Baumarktbranche hielt das Gericht einen Urheberschutz gem. §4 Abs. 2 UrhG nicht gegeben, weil die nach dem Urheberrecht vorausgesetzte Schöpfungshöhe nicht erreicht gewesen sei; ein Schutz nach §87a UrhG kam nach Ansicht des OLG nicht in Betracht, weil die wesentlichen Investitionen für die Datenbank von den in ihr werbenden Kunden zu tragen gewesen seien.
15
a.A.: Strömer, a.a.O., S. 201.
16
LG Hamburg Urteil v. 12.07.2000 - Az.: 308 0 205/00, abrufbar unter: http://www.netlaw.de/urteile/lghh_11.htm.
17
So aber das LG Hamburg.
18
So ganz richtig: Strömer, a.a.O., S. 201.
19
Vgl. Kröger/Gimmy, ,,Handbuch zum Internet-Recht``, 2000, Freitag, S. 326.
20
Vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG Einl., Rn. 216.
21
Vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG Einl., Rn. 215.
22
Vgl. Strömer, a.a.O., S. 200; Köhler/Arndt, a.a.O., Rn. 405; Ernst, a.a.O., S. 225 f.
23
s. OLG Düsseldorf ,,baumarkt.de`` Urteil v. 29.07.1999 - Az.: 20 U 85/98 -, CR 2000, S.186: Nach Ansicht des Gerichts fehlte der Webseite der Klägerin diese wettberwerbliche Besonderheit.
24
So wohl auch: Ernst, a.a.O., S. 227.
25
Vgl. OLG München Beschluss v. 30.04.1999 - 6 W 1563/99 - JurPC: http://www.jurpc.de/rechtspr/19990104.htm.
26
Vgl. LG Frankfurt Urteil v. 27.05.1998 - 3/12 O 173/97, ,,Antivirus Center``, abrufbar unter: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile48.htm; LG München I Urteil v. 25.05.2000 - 4 HKO 6543/00, ,,FTP-Explorer``, MMR 2000, S. 566 ff; s. zu beiden Urteilen auch: http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r23.html.
27
So aber die Begründung des ,,Antivirus Center-`` und des ,,FTP-Explorer-Urteils, s. Fn. 24.
28
So lag der Fall im ,,Antivirus-Center-Urteil`` des LG Frankfurts, so dass ggf. nach den konkreten Umständen, eine Verantwortlichkeit des Linkanbieters nach §5 Abs. 1 TDG mit dieser Begründung zu bejahen gewesen wäre. Zweifelhaft war aber bei der Entscheidung darüber hinaus, ob überhaupt deutsches Recht anwendbar gewesen ist: denn die Antragsgegnerin linkte die Website ihrer amerikanischen Schwestergesellschaft an. Diese Website enthielt nach Ansicht des LG Frankfurts vergleichende Werbung, die zwar nach deutschem Recht (noch) nicht, aber nach US-amerikanischen Recht zulässig ist.
29
s. hierzu auch Teil 1 dieses Beitrages in: ius-IT.de, 12/00, http://www.ius-it.de/ius-IT.de/html/2000-12/2000-12-a003.html.