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Stand: online seit 01/05

Markenverletzung durch Meta Tag? - Die unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG) Düsseldorf, Hamburg, Karlsruhe und München

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied bereits mehrfach (GRUR-RR 2003,340 ["Impuls"]), zuletzt durch Beschluss vom 17.02.2004, Az.: I- 20 U 104/03, dass die Verwendung von fremden Marken (§ 4 MarkenG) als Meta Tag regelmäßig keine Markenrechtsverletzung gemäß §§ 14, 15 MarkenG darstelle. Bei der Verwendung von fremden Marken als Meta Tag fehle es an einer kennzeichenmäßigen Verwendung der Marke , als Voraussetzung für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Eine kennzeichenmäßige Benutzung einer Marke sei dadurch gekennzeichnet, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen aufgefasst werden muss. Meta Tags stellen aber lediglich eine Kennzeichennennung dar, da sie nach ihrer Funktion nur dafür sorgen sollen, dass die fragliche Web-Seite durch Suchmaschinen aufgerufen wird, wenn das betreffende Suchwort eingegeben wird. Mit Meta Tags werden weder das die Meta Tags verwendende Unternehmen selbst, noch seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet.
(Darüber hinaus lehnte das OLG Düsseldorf im konkreten Fall ebenfalls ein wettbewerbsrechtlichen Verstoß ab, da durch das Meta Tagging - zumindest in diesem Fall - mit einer fremden Marken weder eine Irreführung des Verkehrs, § 3 UWG a.F.= § 5 UWG n.F., noch eine unlauteres Abfangen von Kunden, § 1 UWG a.F. vorläge.)

Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf stehen bislang im Widerspruch zu entsprechenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg (Urteil vom 06.05.2004, Az.: 3 U 34/02), Karlsruhe (WRP 2004,507) und München.
Mit Hinweis auf eine Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs (sic!) (GRUR-Int. 2001, 796 ["Numtec Interstahl"] entschied das OLG Hamburg, dass für die Beurteilung, ob bei der Verwendung eines Meta Tags eine Markenrechtsverletzung vorliegt, "von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalls auszugehen [ist], die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Aufruf des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste haben wird."

Es sei unbedeutend, dass der Internet User den Meta Tag im Html-Code bzw. die Benutzung von "weißer Schrift auf weißen Grund" nicht "lesen" kann. Denn der Internet-User gehe davon aus, dass er bei dem Betreiber der Website, die aufgrund eines Meta Tags einer fremden Marke in Suchmaschinen ausgewiesen werde, Angebote zu Produkten oder Dienstleistungen dieser Marke erhalte.
Die weiteren Voraussetzungen für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch, nämlich die Verwendung der Marke für ähnliche Waren und Dienstleistungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG) oder branchenähnliche Waren und Dienstleistungen (§ 15 Abs. 2 MarkenG), sah das OLG Hamburg für gegeben.

Anmerkung: Es ist dem OLG Hamburg zuzustimmen. Wer eine fremde Marke als Meta Tag verwendet, der verwendet die Marke und er verwendet sie regelmäßig kennzeichenmäßig:

Der Markenname in Meta Tags, wird zum einen in der Regel in den Suchmaschinen angezeigt; er ist insoweit auch für den User lesbar. Des Weiteren ist der Markenname selbstverständlich auch im HTML Code lesbar, der in jedem Browser angezeigt werden kann. Gleiches gilt für die Verwendung von weißer Schrift auf weißem Grund. Durch einfaches markieren kann der Text lesbar gemacht werden.

Sinn und Zweck des Metatagging ist regelmäßig, bei einem Suchmaschinen-Nutzer die Vorstellung zu erregen, die aufgefundenen Website enthalte ein Angebot (und sei es nur in Form eines Informationsangebots) zu den Produkten oder Dienstleistungen der im Meta Tag verwendeten Marke . Damit begründet die Funktion eines Meta Tag aber selbt das beste Argument für eine kennzeichenmäßige Verwendung der Marke . Denn der Webseiten-Betreiber macht sich regelmäßig mit dem Meta Tag den (guten) Ruf der Marke zu Nutze, um den zielgruppengerechten Traffic auf seiner Website zu verstärken.

Entscheidend für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch bei Metatagging ist daher regelmäßig, ob der Webseite-Betreiber, die Marke im geschäftlichen Verkehr rechtmäßig oder widerrechtlich benutzt.

Jens Engelhardt, Rechtsanwalt und Partner bei Engelhardt + Braune Rechtsanwälte, Darmstadt.